Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 1 GemKV – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
Abschlussbuchungen
die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte; als Dritte gelten auch Sondervermögen mit Sonderrechnung,
- 2.
Auszählungen
die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 9 Buchstabe c),
- 3.
Bargeld
Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind,
- 4.
Einzahlungen
die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen,
- 5.
Elektronische Signatur
fortgeschrittene elektronische Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes,
- 6.
Kassenmittel
die Zahlungsmittel nach der Nummer 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 41 Nr. 10 der Gemeindehaushaltsverordnung),
- 7.
Zahlungsmittel
- a)
Bargeld, Schecks; in den Fällen des § 45 ausnahmsweise auch Wechsel,
- b)
Geldkarte
Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt,
- c)
Debitkarte
Kartensysteme, die dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird,
- d)
Kreditkarte
Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfugte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird,
- e)
Kassenkarte
Kartensysteme, bei dem der Ein- oder Auszahlungsbetrag oder ein sonstiges Identifikationsmerkmal durch Einbindung in das anordnende Verfahren oder über Chipkartenprogrammiergeräte (Schalterterminals) auf die Kassenkarte (Chipkarte) übertragen wird und die Ein- oder Auszahlung an entsprechenden Kassen-Automaten erfolgt,
- 8.
Zahlungsanordnung
Annahmeanordnung und Auszahlungsanordnung,
- 9.
Zahlungsverkehr
- a)
Unbare Zahlungen
die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten - bewirkten Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder der Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, die entsprechenden Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks oder von Wechseln in den Fällen des § 45,
- b)
Barzahlungen
die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gelten auch die Zahlung mittels Kassenkarte und die Übergabe von Schecks sowie von Wechseln in den Fällen des § 45,
- c)
Verrechnungen
Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassen-Sollbestandes verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).