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§ 2 KomHVO NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Haushaltsplanung, Finanzplanung

Titel: Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomHVO NRW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KomHVO NRW – Ergebnisplan

(1) Der Ergebnisplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung:

die ordentlichen Erträge:

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

  3. 3.

    sonstige Transfererträge,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

  5. 5.

    privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. 7.

    sonstige ordentliche Erträge,

  8. 8.

    aktivierte Eigenleistungen,

  9. 9.

    Bestandsveränderungen,

    die ordentlichen Aufwendungen:

  10. 10.

    Personalaufwendungen,

  11. 11.

    Versorgungsaufwendungen,

  12. 12.

    Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

  13. 13.

    bilanzielle Abschreibungen,

  14. 14.

    Transferaufwendungen,

  15. 15.

    sonstige ordentliche Aufwendungen,

außerdem:

  1. 16.

    Finanzerträge,

  2. 17.

    Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen

und:

  1. 18.

    außerordentliche Erträge,

  2. 19.

    außerordentliche Aufwendungen.

(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

  2. 2.

    der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,

  3. 3.

    die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,

  4. 4.

    der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,

  5. 5.

    die Summe aus Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis

auszuweisen.

(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.