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§ 15 KomHVO NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Planungsgrundsätze

Titel: Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomHVO NRW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 KomHVO NRW – Fremde Finanzmittel

(1) Im Finanzplan werden nicht veranschlagt:

  1. 1.

    durchlaufende Finanzmittel,

  2. 2.

    Finanzmittel, die die Kommune auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,

  3. 3.

    Finanzmittel, die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Kommune vereinnahmt oder ausgezahlt werden.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann anordnen, dass Zahlungen nach Absatz 1 angenommen oder geleistet werden dürfen, wenn dies im Interesse der Kommune liegt und gewährleistet ist, dass diese Zahlungen in die Prüfung der Zahlungsabwicklung einbezogen werden.