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§ 8 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GemHVO Doppik – Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres (Vorjahr), des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und der darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen.

(2) In die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 sowie ihre Auswirkungen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.

(3) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung hat sich am Grundsatz des § 90 Abs. 3 der Gemeindeordnung auszurichten. Erträge und Aufwendungen sind für die einzelnen Jahre ausgeglichen zu planen. Einzahlungen und Auszahlungen sollen so geplant werden, dass die Einzahlungen mindestens die Höhe der Auszahlungen erreichen.