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§ 6 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GemHVO Doppik – Vorbericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere ist darzustellen,

  1. 1.

    wie sich die wichtigsten Erträge und Aufwendungen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten im laufenden Haushaltsjahr (Vorjahr) und dem Vorvorjahr entwickelt haben sowie in dem zu planenden Haushaltsjahr (Planjahr) und in den darauf folgenden drei Jahren entwickeln werden,

  2. 2.

    welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich hieraus für die folgenden Jahre ergeben,

  3. 3.

    wie sich die Liquiditätsreserven im Vorjahr entwickelt haben und

  4. 4.

    in welchem Umfang Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen worden sind und wie deren Tilgung vorgesehen ist.