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§ 5 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GemHVO Doppik – Stellenplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer jeweils nach Besoldungs- oder Entgeltgruppen gegliedert auszuweisen. In ihm sind, soweit erforderlich, die Amtsbezeichnungen für Beamte und die Funktionsbezeichnungen für Arbeitnehmer aufzuführen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Stellen von Beamten und Arbeitnehmern in einem Altersteilzeitverhältnis sind gesondert aufzuführen. Soweit die Gemeinde über Nachwuchskräfte oder informatorisch beschäftigte Dienstkräfte verfügt, ist dem Stellenplan eine Übersicht über die vorgesehene Anzahl beizufügen.

(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Planstellen sind als "künftig wegfallend" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Sie sind als "künftig umzuwandeln" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.

(4) Die im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt. Entsprechendes gilt für die Besetzung mit Beamten der Laufbahngruppe 1, die zum Aufstieg zugelassen sind, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden. Planstellen, die bewertungsgerecht in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gehoben worden sind oder werden, dürfen übergangsweise auch mit Beamten der Laufbahngruppe 1, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen, besetzt werden, sofern diese Beamten den zugehörigen Dienstposten schon vor der Stellenhebung innegehabt haben.

(5) Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen Planstellen, die zeitweilig nicht besetzt sind oder aus denen zeitweilig keine Dienstbezüge gezahlt werden, vorübergehend auch mit nichtbeamteten Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.