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§ 47 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Jahresabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 GemHVO Doppik – Anhang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

Im Anhang sind über die in § 41 Abs. 1 bis 4 festgelegten Informationen hinaus insbesondere folgende weitere Erläuterungen zu geben:

  1. 1.

    die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

  2. 2.

    Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,

  3. 3.

    Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,

  4. 4.

    Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind,

  5. 5.

    Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,

  6. 6.

    Begründung im Einzelfall, wenn eine andere als die lineare Abschreibungsmethode angewendet wird,

  7. 7.

    Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,

  8. 8.

    Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,

  9. 9.

    die durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer.