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§ 4 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GemHVO Doppik – Teilpläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Haushaltsplan ist in Teilpläne zu gliedern. Die Teilpläne können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. Mehrere Produkte oder Produktbereiche können zu Teilplänen zusammengefasst werden. Produktbereiche können nach Produktgruppen auf mehrere Teilpläne aufgeteilt werden. Jeder Teilplan ist in einen Teilergebnisplan und einen Teilfinanzplan zu gliedern.

(2) Jeder Teilplan bildet mindestens eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen. Den Teilplänen ist eine Übersicht über die Produkte oder Produktgruppen sowie deren Ziele, Leistungen und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen. Innerhalb eines Teilplanes können Ziele, Leistungen und Kennzahlen gleichartiger Produkte oder Produktgruppen zusammengefasst dargestellt werden. Jedem Teilplan ist eine Übersicht der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Stellen beizufügen.

(3) Die Teilergebnispläne enthalten Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1, soweit sie ihnen zuzuordnen sind. Für jeden Teilplan ist ein Teilabschluss (Saldo) zu bilden. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zu erfassen und gesondert abzubilden, soweit sie nicht unerheblich sind.

(4) Im Teilfinanzplan sind

  1. 1.

    die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

    1. a)

      aus Zuwendungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,

    2. b)

      aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Infrastrukturvermögen,

    3. c)

      aus der Veräußerung von beweglichem Anlagevermögen,

    4. d)

      aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

    5. e)

      für Baumaßnahmen,

    6. f)

      aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten und

    7. g)

      die sonstigen Investitionseinzahlungen,

  2. 2.

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

    1. a)

      für Zuwendungen für Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,

    2. b)

      für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Infrastrukturvermögen,

    3. c)

      für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

    4. d)

      für den Erwerb von Finanzanlagen,

    5. e)

      für Baumaßnahmen und

    6. f)

      die sonstigen Investitionsauszahlungen

einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Zusätzlich sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2, die sich über mehrere Jahre erstrecken, einzeln darzustellen. Dabei sind die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Finanzmittel und die gesamte Investitionssumme anzugeben. Unterhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenze liegende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 können zusammengefasst werden.

(5) Erfolgt die Gliederung produktorientiert nach der örtlichen Organisation, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produkte oder Produktgruppen als Anlage beizufügen.