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§ 23 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Ausgleich des Haushalts und von Jahresfehlbeträgen

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GemHVO Doppik – Haushaltsausgleich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, ist der Saldo (Überschuss) bei Bemessung der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildeten Rücklage in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit es nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses benötigt wird.

(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Fehlbetrag), kann die aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage zum Haushaltsausgleich herangezogen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, soweit dies vertretbar und geboten ist.

(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 2 nicht möglich, können die aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage und außerordentliche Erträge zum Ausgleich verwendet werden.

(4) Übersteigt der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen, ist dieser Saldo bei der Bemessung der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildeten Rücklage in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit er nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird.

(5) Übersteigt der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge, kann die aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage zum Ausgleich verwendet werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, soweit dies vertretbar und geboten ist.

(6) Ist ein Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses nach Absatz 5 nicht möglich, können die aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnisplans gebildete Rücklage und ordentliche Erträge zum Ausgleich verwendet werden.