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§ 2 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GemHVO Doppik – Ergebnisplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Ergebnisplan enthält:

  1. 1.

    als ordentliche Erträge:

    1. a)

      Steuern und ähnliche Abgaben,

    2. b)

      Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

    3. c)

      sonstige Transfererträge,

    4. d)

      öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

    5. e)

      privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

    6. f)

      sonstige ordentliche Erträge,

    7. g)

      Finanzerträge,

    8. h)

      aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen,

  2. 2.

    als ordentliche Aufwendungen:

    1. a)

      Personalaufwendungen,

    2. b)

      Versorgungsaufwendungen,

    3. c)

      Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

    4. d)

      Transferaufwendungen,

    5. e)

      sonstige ordentliche Aufwendungen,

    6. f)

      Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen,

    7. g)

      bilanzielle Abschreibungen,

  3. 3.

    außerordentliche Erträge,

  4. 4.

    außerordentliche Aufwendungen.

(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

  2. 2.

    der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,

  3. 3.

    die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)

auszuweisen.

(3) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die sich auf Ereignisse beziehen, die außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit der Gemeinde anfallen und für die Abbildung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören unter anderem Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen (Buchgewinne und -verluste).

(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 24 abzudecken, ist das Jahresergebnis nach Absatz 2 Nr. 3 um diese Jahresfehlbeträge zu vermindern und nachrichtlich gesondert auszuweisen.