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§ 2 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Haushaltsplan, Finanzplanung

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GemHVOErgebnishaushalt

(1) Der Ergebnishaushalt enthält

die ordentlichen Erträge

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuweisungen, Zuwendungen und Umlagen,

  3. 3.

    aufgelöste Investitionszuwendungen und -beiträge,

  4. 4.

    sonstige Transfererträge,

  5. 5.

    Entgelte für öffentliche Leistungen oder Einrichtungen,

  6. 6.

    sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte,

  7. 7.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  8. 8.

    Zinsen und ähnliche Erträge,

  9. 9.

    aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen und

  10. 10.

    sonstige ordentliche Erträge;

  11. 11.

    die Summe der ordentlichen Erträge (Summe aus Nummern 1 bis 10);

die ordentlichen Aufwendungen

  1. 12.

    Personalaufwendungen,

  2. 13.

    Versorgungsaufwendungen,

  3. 14.

    Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

  4. 15.

    Abschreibungen,

  5. 16.

    Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

  6. 17.

    Transferaufwendungen und

  7. 18.

    sonstige ordentliche Aufwendungen;

  8. 19.

    die Summe der ordentlichen Aufwendungen (Summe aus Nummern 12 bis 18);

  9. 20.

    das veranschlagte ordentliche Ergebnis (Saldo aus Nummern 11 und 19; § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GemO);

die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

  1. 21.

    außerordentliche Erträge;

  2. 22.

    außerordentliche Aufwendungen;

  3. 23.

    das veranschlagte Sonderergebnis (Saldo aus Nummern 21 und 22; § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GemO);

das Gesamtergebnis

  1. 24.

    das veranschlagte Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag (Summe aus Nummern 20 und 23; § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c GemO);

außerdem nachrichtlich die Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen

  1. 25.

    die Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,

  2. 26.

    die Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses nach § 49 Absatz 3 Satz 2,

  3. 27.

    die Minderung des Basiskapitals nach Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 194), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1, 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 28.

    die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses nach § 24 Absatz 1 Satz 1,

  5. 29.

    die Verwendung des Überschusses des Sonderergebnisses (Nummer 23) nach § 24 Absatz 2,

  6. 30.

    die Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses nach § 49 Absatz 3 Satz 2,

  7. 31.

    die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses nach § 25 Absatz 4 Satz 1,

  8. 32.

    die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses nach § 24 Absatz 2,

  9. 33

    den Fehlbetragsvortrag auf das ordentliche Ergebnis folgender Haushaltsjahre nach § 24 Absatz 3 Satz 1,

  10. 34.

    die Minderung des Basiskapitals nach § 25 Absatz 3,

  11. 35.

    die Minderung des Basiskapitals nach § 25 Absatz 4 Satz 2.

(2) Unter den Posten »außerordentliche Erträge« und »außerordentliche Aufwendungen« sind die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerung, auszuweisen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Von untergeordneter Bedeutung sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von geringwertigen beweglichen Vermögensgegenständen des Sachvermögens, die nach § 38 Abs. 4 nicht erfasst werden.