§ 18 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Deckungsgrundsätze
§ 18 GemHVO – Grundsatz der Gesamtdeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- 1.
die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts und
- 2.
die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.