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§ 43 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 9. Abschnitt – Jahresrechnung
 

§ 43 GemHVO – Vermögensrechnung  (1)

(1) In der Vermögensrechnung sind die

  1. 1.
    in § 46 Nr. 2 Buchst. d bis g genannten Teile des Anlagevermögens,
  2. 2.
    Forderungen aus Geldanlagen,
  3. 3.
    Rückzahlungsverpflichtungen aus den Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen,
  4. 4.
    Rücklagen

mit ihrem Stand zum Beginn des Haushaltsjahres, den Zu- und Abgängen und dem Stand am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen.

(2) Der Stand und die Veränderungen der in § 46 Nr. 2 Buchst. a bis c genannten Teile des Anlagevermögens können in der Vermögensrechnung, und zwar mit den sich aus den Anlagenachweisen ergebenden Buchwerten unter Berücksichtigung der Abschreibungen nach § 38 Abs. 3 Satz 1 ausgewiesen werden.

(3) Die Zu- und Abgänge in der Vermögensrechnung bestimmen sich nach den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).