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§ 34 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 7. Abschnitt – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
 

§ 34 GemHVO – Nachtragshaushaltsplan  (1)

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen, sind diese Ausgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist zu ergänzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).