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§ 12 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 2. Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 12 GemHVO – Kalkulatorische Kosten, Kosten- und Leistungsrechnungen (1)

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

  1. 1.
    angemessene Abschreibungen und, soweit Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passiviert werden, die dem durchschnittlichen Abschreibungssatz entsprechenden Auflösungsbeträge,
  2. 2.
    eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich im Einzelplan für die allgemeine Finanzwirtschaft als Einnahmen oder Ausgaben zu veranschlagen. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen (§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung), sollen wie kostenrechnende Einrichtungen behandelt werden. § 9 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend.

(2) Für kostenrechnende Einrichtungen und für Hilfsbetriebe der Gemeinde sollen Kosten- und Leistungsrechnungen erstellt und die für eine betriebliche Steuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen geführt werden. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht, insbesondere nach Kostenstellen, Kostenarten oder Kostenträgern, zu erfassen; die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.

(3) Für andere Aufgabenbereiche der Gemeinde können Kosten und Leistungsrechnungen entsprechend Absatz 2 durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).