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§ 8 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020.1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 8 GemHVO – Sammelnachweise (1)

Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die jeweils zu derselben Gruppe gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefasst oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig, soweit nicht eine unmittelbare Zuordnung möglich ist (zum Beispiel Personalkosten). § 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).