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§ 30 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020.1
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
 

§ 30 GemHVO – Berichtspflicht (1)

Dem Gemeinderat ist unverzüglich zu berichten, wenn sich abzeichnet, dass

  1. 1.
    der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
  2. 2.
    sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).