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§ 59 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Gesamtabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 GemHVO – Gesamtrechenschaftsbericht

(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:

  1. 1.

    ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird,

  2. 2.

    ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus:

    1. a)

      Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,

    2. b)

      Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die wirtschaftlichen und finanziellen Perspektiven und Risiken.