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§ 54 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Gesamtabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 GemHVO – Allgemeines

(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit in § 55 Nr. 32 und 33 und § 58 Abs. 5 Nr. 13 und 14 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.