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§ 5 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Haushaltsplan

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GemHVO – Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden, insgesamt und getrennt nach Organisationseinheiten oder nach institutionell gegliederten Teilhaushalten und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen; dabei sind die entsprechenden Stellen für das Haushaltsvorjahr und deren tatsächliche Besetzung am 30. Juni des Haushaltsvorjahres anzugeben. Soweit Planstellen der gleichen Besoldungsgruppe unterschiedlichen Einstiegsämtern zugeordnet sind, erfolgt eine getrennte Ausweisung nach Einstiegsämtern. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Haushaltsvorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf eine Planstelle in eine andere Organisationseinheit oder in einen anderen Teilhaushalt verlagern, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf entsteht. Vor der Verlagerung der Planstelle ist der vorgesehene Dienstposten sachgerecht zu bewerten; er muss mindestens dem Amt zugeordnet sein, das der für die Umsetzung vorgesehenen Beamtin oder dem für die Umsetzung vorgesehenen Beamten übertragen ist. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.

(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.

(4) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Besoldungsgruppe ihres Einstiegsamtes befinden, sind auf einer Planstelle zu führen, die mindestens zu demselben Einstiegsamt gehört. Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen Planstellen wie folgt besetzt werden:

  1. 1.

    mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe, die Zugang zu demselben Einstiegsamt haben,

  2. 2.

    im Einstiegsamt oder ersten Beförderungsamt mit Beamtinnen und Beamten, die Zugang zu dem nächstniedrigeren Einstiegsamt haben und deren Qualifizierung für das dem nächsthöheren Einstiegsamt folgende Beförderungsamt vom Dienstherrn beabsichtigt ist,

  3. 3.

    mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe, längstens je doch für die Dauer von zwei Haushaltsjahren.

(5) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.

    die Gesamtzahl der Stellen mit Angaben über die Einhaltung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften,

  2. 2.

    die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und der Auszubildenden.