Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 GemHVO – Kleinbeträge, Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20,00 EUR geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte.

(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

(3) Bei der Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung an Dritte kommen die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 der Landkreisordnung erst dann zur Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt.