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§ 17 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 GemHVO – Übertragbarkeit

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Auch bei unausgeglichenem Ergebnishaushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Ansätze für ordentliche Aufwendungen für übertragbar erklärt werden. Satz 3 gilt sinngemäß für ordentliche Auszahlungen.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 2 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

(4) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(5) Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist dem Gemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.