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§ 16 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 GemHVO – Deckungsfähigkeit

(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushalts sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses und des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen führen.

(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit des selben Teilfinanzhaushalts durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen oder Übertragungen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigungen aus deckungspflichtigen Ansätzen oder Übertragungen erhöht werden.