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§ 15 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GemHVO – Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, soweit sich die Beschränkung aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.