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§ 13 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Planungsgrundsätze

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 GemHVO – Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen

(1) Einzahlungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einzahlungen abzusetzen, auch wenn sich die Rückzahlungen auf Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Auszahlungen, die an die Gemeinde zurückfließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit den Einzahlungen und der Auszahlung nach Absatz 1 Satz 2 in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen.

(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.

(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzhaushalten darzustellen. Satz 1 gilt für die Beihilfen entsprechend.