Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
§ 34 GemHVO – Nachtragshaushaltsplan (1)
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben dienen, so sind diese Ausgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können als Aufstockung der Deckungsreserve in einer Summe veranschlagt werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist zu ergänzen.
(4) Beim Nachtragshaushaltsplan kann auf den Haushaltsquerschnitt und die Finanzierungsübersicht verzichtet werden. Das Gleiche gilt für Teilabschlüsse von Abschnitten und Unterabschnitten.
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).