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§ 3 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 3 GemHV – Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden,

  1. 1.
    wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Verbindlichkeiten in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln sollen,
  2. 2.
    wie sich der freie Finanzspielraum und die Rücklagen in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden,
  3. 3.
    welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus für die folgenden Jahre ergeben,
  4. 4.
    in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan des Vorjahres abweicht,
  5. 5.
    wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,
  6. 6.
    wie hoch die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte ist.