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§ 11 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 11 GemHV – Kalkulatorische Kosten

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

  1. 1.
    angemessene Abschreibungen,
  2. 2.
    eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
  3. 3.
    sonstige gesetzlich zulässige kalkulatorische Kosten

zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die in der Regel nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung kalkulatorischer Kosten verzichtet werden.

(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil (Abzugskapital) außer Betracht.

(3) Für andere Aufgabenbereiche können die Absätze 1 und 2 entsprechend angewendet werden.