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§ 17 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
Titel: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GebrMG
Gliederungs-Nr.: 421-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 GebrMG – Löschungsverfahren

(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.

(2) 1Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. 5Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. 6§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. 2Der Beschluss ist zu begründen. 3Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. 4Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 5Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 6Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. 7§ 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. 3Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. 4Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. 5Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

(5) 1Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. 2Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. 3Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. 4Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.