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§ 9 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 GebGBbg – Auslagen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (Auslagen), sind vom Schuldner zu erstatten. Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Auslagen insbesondere:

  1. 1.

    Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, mit Ausnahme der Entgelte für Standardbriefsendungen,

  2. 2.

    Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; sie werden als Dokumentenpauschale berechnet und betragen unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. Für die Überlassung von elektronischen Dateien anstelle der genannten Schriftstücke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro,

  3. 3.

    Aufwendungen für Übersetzungen,

  4. 4.

    Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen,

  5. 5.

    Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige,

  6. 6.

    die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

  7. 7.

    die sonstigen Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen,

  8. 8.

    die Kosten für die Beförderung und die Verwahrung von Sachen.