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§ 8 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Referenz: 203-1
Abschnitt: Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
 

§ 8 GebGBbg – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit

  1. 1.

    die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

  2. 2.

    das Land Brandenburg,

  3. 3.

    Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 20 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom Land getragen werden,

  5. 5.

    die anderen Länder sowie deren Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände, soweit gegenseitige Gebührenfreiheit gewährleistet ist,

  6. 6.

    die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände im Land Brandenburg,

  7. 7.

    die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

  8. 8.

    die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. 1.

    wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können,

  2. 2.

    für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes,

  3. 3.

    für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Land beteiligt ist,

  4. 4.

    für Sondervermögen und Landesbetriebe des Landes Brandenburg mit Ausnahme des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg,

  5. 5.

    für die wirtschaftlichen Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Körperschaften,

  6. 6.

    für öffentliche Leistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7, soweit die Amtshandlung nicht unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dient,

  7. 7.

    für öffentliche Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden an die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Stiftungen,

  8. 8.

    für die Leistungen von Beliehenen.

(3) Wird für eine öffentliche Leistung nach Absatz 1 keine Gebühr erhoben, so kann auch auf die Erhebung von Auslagen verzichtet werden.