Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
§ 8 GebGBbg – Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von Gebühren sind befreit
- 1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
das Land Brandenburg,
- 3.
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 20 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom Land getragen werden,
- 5.
die anderen Länder sowie deren Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände, soweit gegenseitige Gebührenfreiheit gewährleistet ist,
- 6.
die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände im Land Brandenburg,
- 7.
die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
- 8.
die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können,
- 2.
für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- 3.
für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Land beteiligt ist,
- 4.
für Sondervermögen und Landesbetriebe des Landes Brandenburg mit Ausnahme des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg,
- 5.
für die wirtschaftlichen Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Körperschaften,
- 6.
für öffentliche Leistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7, soweit die Amtshandlung nicht unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dient,
- 7.
für öffentliche Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden an die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Stiftungen,
- 8.
für die Leistungen von Beliehenen.
(3) Wird für eine öffentliche Leistung nach Absatz 1 keine Gebühr erhoben, so kann auch auf die Erhebung von Auslagen verzichtet werden.