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§ 7 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 GebGBbg – Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben

  1. 1.

    für mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte, soweit nicht durch die Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    für Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Aufsichtsbeschwerden,

  3. 3.

    für Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

  4. 4.

    für Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

  5. 5.

    für die Ablehnung eines Antrags wegen Unzuständigkeit der Behörde,

  6. 6.

    wenn das Verfahren durch die Rücknahme eines Antrags beendet wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,

  7. 7.

    für die Bewilligung von Geldleistungen oder die Stundung oder Niederschlagung von Geldforderungen,

  8. 8.

    für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.