§ 6 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen
§ 6 GebGBbg – Pauschgebühren
Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender öffentlicher Leistungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren erhoben werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.