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§ 5 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 GebGBbg – Gebührenbemessungsarten

(1) Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

(2) Gebühren nach festen Sätzen sind

  1. 1.

    die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr),

  2. 2.

    die von einem feststehenden Wert oder Maßstab abhängige Gebühr (Wert- oder Maß Stabsgebühr),

  3. 3.

    die nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühr (Zeitgebühr).

(3) Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.