§ 5 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen
§ 5 GebGBbg – Gebührenbemessungsarten
(1) Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Gebühren nach festen Sätzen sind
- 1.
die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr),
- 2.
die von einem feststehenden Wert oder Maßstab abhängige Gebühr (Wert- oder Maß Stabsgebühr),
- 3.
die nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühr (Zeitgebühr).
(3) Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.