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§ 3 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 GebGBbg – Gebührenordnungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

  1. 1.

    die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden,

  2. 2.

    die Einrichtungen und Anlagen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, und die Benutzungsarten

sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können

  1. 1.

    einzelne Behörden und deren öffentliche Leistungen bestimmen, für die auch die nach § 8 von Gebühren befreiten juristischen Personen Gebühren zu entrichten haben,

  2. 2.

    bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden.