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§ 20 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 GebGBbg – Ermäßigung und Befreiung

Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners

  1. 1.

    aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,

  2. 2.

    bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder

  3. 3.

    eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.