§ 20 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 20 GebGBbg – Ermäßigung und Befreiung
Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners
- 1.
aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
- 2.
bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder
- 3.
eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,
gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.