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§ 17 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 GebGBbg – Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags

Wird ein Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung nach Beginn, aber vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr. Bei Rahmensätzen reduzieren sich daher der Mindestsatz auf 25 Prozent und der Höchstsatz auf 75 Prozent. § 20 bleibt unberührt.