§ 10 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
§ 10 GebGBbg – Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld
(1) Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.
(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.