Gesetze

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§ 27 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren

Titel: Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Gesetz

§ 27 GebG NRW – Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.