§ 14 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
§ 14 GebG – Selbstveranlagung
Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.