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Art. 18 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → II. Abschnitt – Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 18 GVVG – Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe von sichergestellten Erzeugnissen im Sinn des § 2 LFGB und des § 1 Abs. 1 TabakerzG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/40/EU und § 2 Nr. 1 und 2 TabakerzG die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die Art. 7 bis 11 LStVG und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts entsprechend anzuwenden.