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§ 5 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 5 GDG LSA – Amtliche Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen sowie vor Täuschung durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände. Ihm obliegt die Überwachung der in Satz 1 genannten Erzeugnisse auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit und der Verbraucherinteressen bezwecken, einschließlich der Vorschriften zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei der Förderung der Beratung der Bevölkerung über die Genusstauglichkeit von wild wachsenden Pilzen und bei Aufklärung von Pilzvergiftungen mit.