§ 3 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 3 GDG LSA – Zusammenarbeit und Koordinierung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt im Verhältnis vor allem zu den an der gesundheitlichen Versorgung beteiligten Körperschaften öffentlichen Rechts, Verbänden und Selbsthilfegruppen auf gegenseitige Information und auf die Koordination gesundheitlicher Leistungen und Einrichtungen auf regionaler Ebene zur Verzahnung von Gesundheitsvorsorge, medizinischer Behandlung, Beratung, Betreuung und wirksamer Nachsorge hin. Ebenso fördert er das Zusammenwirken von gesundheitlichen und sozialen Diensten.