§ 27 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 27 GDG LSA – Aus- und Weiterbildung
Das für Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aus- und Weiterbildung von Berufen im Gesundheitswesen außerhalb des Bereiches des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch Verordnung zu regeln, soweit nicht der Bund oder das für berufsbildende Schulwesen zuständige Ministerium des Landes von insoweit bestehenden Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch macht. § 21 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.