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§ 20 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 20 GDG LSA – Personelle Ausstattung

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes haben ihre Dienststellen zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit Fachkräften zu besetzen und sächlich auszustatten.

(2) In der unteren Gesundheitsbehörde muss mindestens eine Person tätig sein, die eine Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens erfolgreich abgeschlossen hat und die Anerkennung als Arzt oder Ärztin für das öffentliche Gesundheitswesen besitzt (Amtsarzt oder Amtsärztin). Gleichgestellt sind Personen, die eine amtsärztliche Qualifikation nach Rechtsvorschriften erworben haben, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes galten. Ausnahmsweise kann ein Facharzt oder eine Fachärztin mit begonnener Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens bestellt werden.

(3) Für die Aufgaben der unteren Veterinärbehörde muss mindestens eine Person tätig sein, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes besitzt (Amtstierarzt oder Amtstierärztin).