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§ 18 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 18 GDG LSA – Gerichtsärztliche Tätigkeit

(1) Die untere Gesundheitsbehörde besorgt auf Anforderung gegen Kostenerstattung Aufgaben des gerichtsärztlichen Dienstes, soweit nicht andere Träger mit Angehörigen des ärztlichen Berufes zuständig sind oder herangezogen werden.

(2) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Anforderungen an Angehörige des ärztlichen Berufes für die Ausübung der gerichtsärztlichen Tätigkeit zu bestimmen.