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§ 15 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 15 GDG LSA – Berufsangehörige des Gesundheitswesens

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht bei den Berufsangehörigen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Berufspflichten und der Grenzen der Berufsberechtigung sowie das Führen der Berufsbezeichnung.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst verständigt mit den erforderlichen personenbezogenen Daten die zuständige Heilberufskammer und die übrigen zuständigen Behörden, wenn Berufsangehörige nach § 26 Abs. 1 Satz 1 oder die in § 26 Genannten, mit Ausnahme der Angehörigen des tierärztlichen Berufes, ihre öffentlich-rechtlichen Berufspflichten oder Befugnisse nicht einhalten.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die ordnungsgemäße ärztliche Leichenschau und Ausfüllung der Totenscheine.

(4) Die untere Gesundheitsbehörde hat Berufsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 die Berufsausübung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung für die durch staatliche Ausbildungsvorschriften geregelten Fachberufe des Gesundheitswesens und wirkt darauf hin, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung durch Angehörige dieser Berufe gesichert ist.