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§ 13 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 13 GDG LSA – Hygieneüberwachung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht in Bezug auf die Anforderungen der Hygiene und der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten neben den in lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfassten Einrichtungen alle Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen und alle Gemeinschaftseinrichtungen.

(2) Der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen insbesondere:

  1. 1.

    Krankenhäuser,

  2. 2.

    stationäre Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreute Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, Entbindungsheime, Wohnheime und Tagesstätten zur Betreuung,

  3. 3.

    Einrichtungen für Obdachlose und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende,

  4. 4.

    Schulen, Schülerheime, Schullandheime und Einrichtungen für die Betreuung von Kindern,

  5. 5.

    Einrichtungen zur Diagnostik und Behandlung, in denen Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens, einschließlich der Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen, tätig sind,

  6. 6.

    Dienste, die postoperative Krankenpflege in eigenen Einrichtungen oder häusliche Kranken- oder Altenpflege betreiben,

  7. 7.

    Apotheken,

  8. 8.

    Einrichtungen des Blutspendewesens,

  9. 9.

    Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens,

  10. 10.

    Einrichtungen, die der Körper- und Schönheitspflege dienen,

  11. 11.

    Badeanstalten und Sportanlagen,

  12. 12.

    Camping- und Zeltlagerplätze,

  13. 13.

    öffentliche Toiletten,

  14. 14.

    Flughäfen, Häfen, Bahnhöfe sowie Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge, die gewerblich Personen befördern.

Die Überwachung der Einrichtungen der Polizei erfolgt durch den Polizeiärztlichen Dienst.

(3) Bestattungseinrichtungen, insbesondere Bestattungsplätze, Feuerbestattungsanlagen, Leichenhallen und Beförderungsmittel für Leichen, werden durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst daraufhin überwacht, ob die Anforderungen der Hygiene eingehalten sind.

(4) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die hygienischen Anforderungen an Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme der in lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfassten Einrichtungen, insbesondere zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, und die Durchführung sowie Art und Umfang der Überwachung zu regeln, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen.