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§ 1 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 1 GDG LSA – Ziele und Aufgaben

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung. Er wirkt an einer bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen mit:

  1. 1.
    Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe,
  2. 2.
    Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
  3. 3.
    Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung,
  4. 4.
    Überwachung der Berufsangehörigen im Gesundheitswesen und ihrer Einrichtungen,
  5. 5.
    Katastrophenschutz und Zivilschutz.

Die Aufgabenzuweisung nach bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und besonderen landesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Nicht zum Öffentlichen Gesundheitsdienst gehören die Aufgaben der ärztlichen Dienste in der Sozialversicherung, der Versorgungsverwaltung, der Gewerbeaufsicht, der Polizei und im Strafvollzug, die Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die ärztlichen Aufgaben des Sanitätsdienstes im Katastrophenschutz.