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§ 7 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 7 GDG – Kinder- und Jugendgesundheit

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen; sie nehmen dazu insbesondere die schulärztlichen Aufgaben nach den schulrechtlichen Bestimmungen wahr. Dabei führen sie die zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen notwendigen Untersuchungen durch, ermitteln den Impfstatus und vermitteln Behandlungs- und Betreuungsangebote. Leistungen der Gesundheitshilfe (§ 8) bleiben unberührt.

(2) Unter Berücksichtigung der Leistungspflicht anderer Stellen gemäß § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stellen die Kreise und kreisfreien Städte in den dort geregelten Formen die Durchführung der Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) insbesondere durch regelmäßige Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen in Kindertagesstätten und Schulen sicher.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sowie den Impfstatus statistisch und werten sie aus; § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Schulen, Kindertagesstätten und Gemeinschaftseinrichtungen sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und Räume zur Verfügung zu stellen.